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   VG Augsburg, 14.10.2013 - Au 6 K 13.30271   

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https://dejure.org/2013,32445
VG Augsburg, 14.10.2013 - Au 6 K 13.30271 (https://dejure.org/2013,32445)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.10.2013 - Au 6 K 13.30271 (https://dejure.org/2013,32445)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - Au 6 K 13.30271 (https://dejure.org/2013,32445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Jordanischer Staatsangehöriger; Einreise auf dem Landweg; unverfolgte Ausreise; Teilnahme an internationaler Konferenz in ...; angebliche regimekritische Äußerungen nicht glaubhaft gemacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 14.10.2013 - Au 6 K 13.30271
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - DVBl. 1996, S. 729 f.) immer schon dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

    Auszug aus VG Augsburg, 14.10.2013 - Au 6 K 13.30271
    Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg oder aus einem anderen Staat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, U.v. 7.11.1995 - 9 C 73/95 - InfAuslR 1996, 152).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.10.2013 - Au 6 K 13.30271
    Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 345 f.).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 14.10.2013 - Au 6 K 13.30271
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - DVBl. 1996, S. 729 f.) immer schon dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
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